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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19.OVG   

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https://dejure.org/2019,22580
OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19.OVG (https://dejure.org/2019,22580)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.07.2019 - 7 B 10851/19.OVG (https://dejure.org/2019,22580)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG (https://dejure.org/2019,22580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 Abs 1 KTagStG RP 2019, § 24 Abs 2 SGB 8, § 24 Abs 3 S 1 SGB 8
    Vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; zumutbare Erreichbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfahrzeit; Angebot; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Bedarf; bedarfsgerechter Betreuungsplatz; Bereitstellung; Betreuung; Betreuungsplatz; Eltern; Erwerbstätigkeit; Erziehung; Gewährleistungspflicht; Jugendamt; Jugendhilfeträger; Kapazität; Kapazitätsvorbehalt; ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes; Anspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung; Bestimmung der maximal zumutbaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Betreuungsplatz: Nicht länger als 30 Minuten bis zum Kindergarten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Weg von mehr als 30 Minuten zur Kita nicht zumutbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Rheinland-Pfalz bejahrt Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz - Gesetzlicher Anspruch verpflichtet Jugendhilfeträger zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3800
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19
    Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII führt zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIIII VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris, Rn. 18, 41; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Rn. 23 f., 27).

    Ungeachtet dessen, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, bemisst der Senat für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung der Antragstellerin mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, R. 42; SächsOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 B 294/17 -, juris, Rn. 6).

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19
    Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII führt zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIIII VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris, Rn. 18, 41; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Rn. 23 f., 27).
  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19
    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - (BVerfGE 140, 65 = juris, Rn. 43) ausgeführt, dass nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ein einklagbarer Leistungsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Kindertagesstätte bestehe, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt sei.
  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19
    Dasselbe folgt aus der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers für ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes Angebot gemäß §§ 79, 22 Abs. 3 SGB VIII. Daher wird der aus § 24 SGB VIII folgende Anspruch nur erfüllt, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 -, BVerfGE 147, 185 = juris, Rn. 114).
  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19
    Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII führt zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIIII VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris, Rn. 18, 41; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Rn. 23 f., 27).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19
    Der wesentliche Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt für die Antragstellerin in der irreversiblen Nichterfüllung ihres unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris, Rn. 38), ohne dass dies durch eine Betreuungsmöglichkeit durch ihre Eltern, die beide seit dem 1. Juli 2019 erwerbstätig sind, kompensiert werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 11. April 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
  • OVG Sachsen, 20.12.2017 - 4 B 294/17

    Tageseinrichtung; Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19
    Ungeachtet dessen, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, bemisst der Senat für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung der Antragstellerin mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, R. 42; SächsOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 B 294/17 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2019 - 7 B 10375/19

    Anordnung, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Betreuung, Betreuungsplatz,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19
    Der wesentliche Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt für die Antragstellerin in der irreversiblen Nichterfüllung ihres unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris, Rn. 38), ohne dass dies durch eine Betreuungsmöglichkeit durch ihre Eltern, die beide seit dem 1. Juli 2019 erwerbstätig sind, kompensiert werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 11. April 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 12 S 1545/20

    Anspruch auf Ganztagsplatz in einer Kindertageseinrichtung

    Bei dem mit der Antragsänderung hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Nachweis eines halbtägigen Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung handelt es sich um einen kapazitätsunabhängigen Anspruch, d.h. er ist zu erfüllen, ohne dass für die Antragsgegnerin die Möglichkeit besteht, sich auf fehlende Kapazitäten zu berufen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 - 7 B 10851/19 -, juris Rn. 6; Winkler in: Rolfs u.a., Beck OK SozR SGB VIII, 56. Edition 2020, § 24 Rn. 40; vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 35; Senatsbeschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 16).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2020 - 7 B 10222/20

    Bedeutung einer Warteliste als Nachweis der Belegung aller Betreuungsplätze in

    Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin wird, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG - zu § 24 Abs. 3 SGB VIII ausgeführt hat, durch die Auslastung der Kapazitäten der Antragsgegnerin nicht berührt.

    Die Ansprüche eines Kindes aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII führen zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, ESOVG, Rn. 6 = juris, Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris, Rn. 18, 41; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Rn. 23 f., 27).

    Der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG - zu § 24 Abs. 3 SGB VIII ausgeführt hat, auf eine zumutbar erreichbare Tageseinrichtung gerichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG) und entspricht dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII).

    Ungeachtet dessen, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, bemisst der Senat für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung der Antragstellerin mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, ESOVG, Rn. 7 = juris, Rn. 7).

  • VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20

    Bei summarischer Prüfung besteht ein Anspruch auf Verschaffung eines

    Dass sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf beruft, eine frühere Aufnahme der Antragstellerin in einem Kindergarten sei mangels freier Kapazitäten nicht möglich, ist für die Frage des Anordnungsanspruchs unerheblich, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG - (juris Rn. 6) entschieden hat, dass der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten durch eine Auslastung der Kapazität nicht berührt wird.

    Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten ist in örtlicher Hinsicht auf einen zumutbar erreichbaren Kindergarten gerichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG; vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, juris Rn. 7).

    Der hierfür erforderliche wesentliche Nachteil liegt in dem Umstand begründet, dass die Eltern der Antragstellerin beide berufstätig sind und die irreversible Nichterfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten daher nicht durch die Betreuung seitens der Eltern kompensiert werden kann (so in einer vergleichbaren Konstellation OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, juris Rn. 8; vgl. ferner OVG RP, Beschluss vom 11. April 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, BA S. 3 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2023 - 7 B 10115/23

    Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes für ein Kind in

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 5 KitaG a.F. (juris: KTagStG RP) liegt für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes bei maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19 -, juris, Rn. 7 ).

    Dabei sind - wie der Senat bereits unter anderem in den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, juris, und vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20.OVG -, n.v.) zur Vorgängervorschrift des § 5 KitaG a.F. angenommen hat - neben der Entfernung als solcher die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und -zeiten der Eltern maßgebliche Kriterien im Einzelfall (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris, Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 42).

    8 Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, dass ungeachtet der grundsätzlichen Berücksichtigung des Einzelfalls er für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln bemesse (Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19 -, juris, Rn. 7 ; vgl. zur 30-Minuten-Grenze ebenso: vgl. OVG Nds, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 10 ME 154/19 -, juris, Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 42) und dies als "Obergrenze" angenommen werden könne (Beschluss des Senats vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20.OVG -, n.v.), so ist diese Obergrenze nicht als starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze zu verstehen, sondern dahingehend, dass ohne Besonderheiten des Einzelfalls und damit im Regelfall eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg noch als zumutbar angesehen werden kann.

  • VG Mainz, 21.01.2020 - 1 L 10/20

    Anordnung, Anordnungsgrund, Arbeit, Arbeitsbeginn, Arbeitsstelle,

    Dasselbe folgt aus der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers für ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes Angebot gemäß §§ 79, 22 Abs. 3 SGB VIII. Daher wird der aus § 24 SGB VIII folgende Anspruch nur erfüllt, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (vgl. OVG OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Die Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 7; vgl. zum Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 43).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19 - für das dem Beschluss zugrunde liegende einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung des anspruchsberechtigten Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln bemessen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 7; vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 9. August 2019 - 3 MB 20/19 -, juris Rn. 8 ["Regaldauer" von 30 Minuten].

  • VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19

    Umfang des Sekundäranspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für einen

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat als Obergrenze für die Zumutbarkeit - jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - eine Dauer von 30 Minuten pro Wegstrecke angenommen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 10. März 2020, a.a.O., sowie vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19 -, juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2023 - 12 S 790/23

    Anspruch von Geschwisterkindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes

    In die Prüfung einzubeziehen sind daher grundsätzlich auch die Entfernung von der Tageseinrichtung zur Arbeitsstätte und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Sorgeberechtigten (Sächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 19; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 - 7 B 10851/19 - juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - 6 S 55.18 - juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - juris, Rn. 17 m.w.N.; Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 24 SGB VIII Rn. 29 ).
  • VG Halle, 06.03.2020 - 3 B 175/20

    Eilantrag zur Erlangung eines Kindergartenplatzes erfolglos.

    OVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 10 ME 154/19 - juris Rdnrn. 9 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19 - juris, Rdnr. 7; OVG BB, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 6 S 55.18 - juris, Rdnr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - juris, Rdnr. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VG Stuttgart, 04.04.2024 - 7 K 913/24
    Auch kann nicht immer das Vorhandensein einer Einrichtung in unmittelbarer fußläufiger Nähe sichergestellt sein, so dass das Gericht der Auffassung folgt, dass eine einfache Wegstrecke von 30 Minuten als zumutbar erscheint (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 15.07.2019 - 7 B 10851/19 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42).
  • VG Saarlouis, 10.02.2022 - 3 L 85/22

    Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte

    [Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 - 7 B 10851/19 -, juris m.w.N.,].
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